Schützengesellschaft Anderten von 1901 e. V. |
|
S a t z u n g |
|
Inhalt § 5 Erlöschen der Mitgliedschaft § 10 Der geschäftsführende Vorstand § 13 Die Mitgliederversammlung § 15 Die Sitzungen des Vorstands § 17 Aufgaben des erweiterten Vorstands § 18 Aufgaben der Mitgliederversammlung § 22 Ausscheiden aus dem geschäftsführenden Vorstand
S a t z u n g der Schützengesellschaft Anderten von 1901 e. V.
§ 1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen Schützengesellschaft Anderten von 1901 e. V. Er hat seinen Sitz in Anderten.
§ 2 Zweck des Vereins
Der Zweck des Vereins ist 1. die Förderung des Schießsports, 2. das Betreiben einer intensiven Jugendarbeit,
Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch - die Unterhaltung einer Schießsportanlage, - die Förderung schießsportlicher Übungen und Leistungen, - die Teilnahme an Wettkämpfen, - die Förderung der Jugendarbeit, - die Pflege und Wahrung des Schützenbrauchtums.
Der Verein verfolgt
ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige
§ 3 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft
Voraussetzungen für den Erwerb der Mitgliedschaft sind 1. die Abgabe eines schriftlichen Aufnahmeantrages an den Vorstand, 2. die Zahlung einer Aufnahmegebühr, deren Höhe die Mitgliederversammlung festsetzt, 3. der Aufnahmebeschluss des Vorstands. Der Aufnahmeantrag kann ohne Angabe von Gründen abgelehnt werden. Der Antragsteller wird über die Entscheidung unterrichtet.
§ 5 Erlöschen der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt 1. durch den Tod des Mitglieds, 2. bei einem Beitragsrückstand bis zum Ende des Kalenderjahres mit Ablauf des Kalenderjahres, 3. durch Austrittserklärung, die zum Schluss eines Geschäftsjahres zulässig ist und spätestens drei Monate vorher beim Vorstand schriftlich abgegeben werden muss. Der Beitrag ist bis zum Jahresschluss zu zahlen. 4. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands gemäß § 10 Satz 2 ausgeschlossen werden a. wegen einer mit den Belangen des Vereins nicht zu vereinbarenden Handlungsweise, b. wegen Verstoßes gegen die satzungsmäßigen oder sonstigen Bestimmungen des Vereins, c. nach rechtskräftiger Verurteilung wegen eines Verbrechens oder Vergehens, d. wegen parteipolitischer oder den konfessionellen Frieden störenden Betätigung innerhalb des Vereins, e. wegen Schädigung des Vereins.
Das Mitglied ist zu dem beabsichtigten Ausschluss unter Nennung der Gründe mit einer Frist von einem Monat anzuhören. Der Ausschluss ist dem Mitglied mit eingeschriebenem Brief mitzuteilen. Gegen den Beschluss kann innerhalb eines Monats nach Zustellung bei dem Vorstand schriftlich oder zur Niederschrift Einspruch eingelegt werden, über den der Ehrenrat endgültig entscheidet. Der Einspruch hat keine aufschiebende Wirkung. Der Rechtsweg ist ausgeschlossen. Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder verlieren jedes Anrecht an den Verein und seine Einrichtungen. Wieder eingetretene Mitglieder können durch Vorstandsbeschluss in ihre alten Rechte eingesetzt werden.
§ 6 Rechte der Mitglieder
Die Mitglieder haben das Recht 1. auf Benutzung der dem Verein zur Verfügung stehenden Sportanlagen, Einrichtungen und Baulichkeiten nach Maßgabe der hierfür geltenden Bestimmungen, 2. an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen, soweit dadurch nicht gegen gesetzliche oder andere Bestimmungen verstoßen wird, 3. die Wahrung ihrer Interessen als Schützen und Sportler durch den Verein und einen entsprechenden Versicherungsschutz für die von ihnen verlangten Verpflichtungen und Handlungen zu fordern. Ausnahmen bestimmt die Mitgliederversammlung. Jedes Mitglied ist vom vollendeten 16. Lebensjahr stimmberechtigt und ab 18. Lebensjahr mit Ausnahme des Ehrenrates auch für die im Verein zu besetzenden Ämter wählbar. Ehrenmitglieder genießen alle Rechte der ordentlichen Mitglieder.
§ 7 Pflichten der Mitglieder
Jedes Mitglied ist verpflichtet 1. den Bestimmungen der Satzung und allen aufgrund dieser erlassenen Anordnungen, Ordnungen, Beschlüssen und Richtlinien nachzukommen, 2. den Beitrag pünktlich bis zum 31. März des laufenden Geschäftsjahres zu entrichten; bei Neuaufnahme bis spätestens einen Monat nach der Aufnahme, 3. die Belange und das Ansehen des Vereins in jeder Hinsicht zu wahren und zu fördern sowie an seiner Ausbreitung tatkräftig mitzuwirken, 4. die Einrichtungen und das sonstige Eigentum des Vereins schonend und pfleglich zu behandeln und vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachten Schaden zu ersetzen.
§ 8 Beiträge und Abgaben
Der Beitrag und die Aufnahmegebühr werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Die Festsetzung tritt ab Beginn des nächstfolgenden Geschäftsjahres in Kraft. Auf Beschluss der Mitgliederversammlung können auch Umlagen erhoben werden. Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit.
§ 9 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind 1. der geschäftsführende Vorstand, 2. der erweiterte Vorstand, 3. die Mitgliederversammlung, 4. der Ehrenrat.
§ 10 Der geschäftsführende Vorstand
Der geschäftsführende Vorstand besteht aus 1. dem 1. Vorsitzenden, 2. dem 2. Vorsitzenden, 3. dem 1. Schatzmeister 4. dem 1. Schriftführer 5. dem 1. Schießsportleiter, 6. dem 1. Jugendleiter, 7. der 1. Damenleiterin. Vorstand im Sinne des § 26 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) sind der 1. und der 2. Vorsitzende. Beide vertreten gemeinsam.
§ 11 Der erweiterte Vorstand
Dem erweiterten Vorstand gehören an 1. die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands, 2. der Präsident der Schützengesellschaft Anderten von 1901 e.V., 3. der Adjutant des Präsidenten der Schützengesellschaft Anderten von 1901 e.V., 4. der 1. Vorsitzende des Festkomitees, 5. der 2. Vorsitzende des Festkomitees, 6. der Pressewart, 7. der Webmaster 8. die 2. Damenleiterin, 9. der 2. Jugendleiter, 10. der 2. Schatzmeister, 11. der 2. Schriftführer, 12. der 2. Schießsportleiter, 13. der 3. Schießsportleiter, 14. der Leiter der Sportpistolengruppe, 15. der Waffenwart, 16. der Leiter der Standwartgruppe, 17. der Leiter der Fahnengruppe, 18. die Vorsitzenden der Schießclubs.
§ 12 Der Ehrenrat
Der Ehrenrat besteht aus einem Obmann und zwei Beisitzern. Seine Mitglieder dürfen kein anderes Amt im Verein bekleiden. Die Mitglieder des Ehrenrates sowie ihre Vertreter werden durch die Mitgliederversammlung gewählt. Sie müssen das 40. Lebensjahr vollendet haben.
§ 13 Die Mitgliederversammlung
Der 1. Vorsitzende - im Falle seiner Verhinderung der 2. Vorsitzende - beruft zu Beginn des neuen Geschäftsjahres, möglichst im 1. Quartal, eine Mitgliederversammlung ein. Die Einladung an die Mitglieder soll unter Angabe der Tagesordnung schriftlich oder an alle Mitglieder, die dem Verein ihre E-Mail-Adresse mitgeteilt haben per E-Mail spätestens zwei Wochen vorher ergehen. Anträge zur Tagesordnung sind spätestens eine Woche vor der Versammlung beim 1. Vorsitzenden schriftlich, per E-Mail oder zur Niederschrift einzureichen. Auf Beschluss der Mitgliederversammlung können auch spätere Anträge zugelassen werden. Der Vorstand kann jederzeit ohne Einhaltung von Fristen eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, wenn triftige Gründe vorliegen. Er muss sie einberufen, wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder es unter Angabe des Grundes verlangen. Weitere Mitgliederversammlungen können bei Bedarf einberufen werden. Die Einladung hierzu soll spätestens acht Tage vorher schriftlich unter Angabe der Tagesordnung ergehen. Die Versammlungen werden vom 1. Vorsitzenden geleitet. Für den Fall seiner Verhinderung wird er vom 2. Vorsitzenden und, falls auch dieser verhindert ist, in der Reihenfolge 1. Schriftführer, 1. Schatzmeister und 1. Schießsportleiter vertreten. Eine ordnungsgemäß einberufene Versammlung ist stets beschlussfähig. Die Versammlungsbeschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von dem Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterschreiben.
§ 14 Aufgaben des Vorstands
Der geschäftsführende Vorstand gemäß § 10 Satz 2 führt die Vereinsgeschäfte nach den Vorschriften der Satzung und der durch die Mitgliederversammlungen und vom erweiterten Vorstand gefassten Beschlüsse. Der 1. Vorsitzende hat den Verein zu führen und ihn nach außen zu vertreten. Im Falle seiner Verhinderung wird er durch den 2. Vorsitzenden vertreten. Diese Regelung soll nur im Innenverhältnis gelten. § 10 der Satzung bleibt unberührt. Der 1. Schriftführer ist Protokollführer und erledigt den anfallenden Schriftverkehr. Der 1. Schatzmeister ist für die ordnungsgemäße Kassen- und Vermögensverwaltung verantwortlich. Dem 1. Schießsportleiter obliegt die ordnungsgemäße Durchführung des Schießsports innerhalb und außerhalb des Vereins. Der 1. Jugendleiter ist verantwortlich für alle die Jungschützenabteilung betreffenden Obliegenheiten. Die 1. Damenleiterin ist verantwortlich für alle Belange, die die Damenabteilung betreffen. Der 1. Vorsitzende des Festkomitees ist im Einvernehmen mit dem geschäftsführenden Vorstand verantwortlich für die Ausführung und Ausgestaltung der anfallenden Festlichkeiten.
§ 15 Die Sitzungen des Vorstands
Die Sitzungen des Vorstands werden vom 1. Vorsitzenden - im Fall seiner Verhinderung vom 2. Vorsitzenden - einberufen und geleitet. Sitzungen des geschäftsführenden Vorstands müssen einberufen werden, wenn ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstands dies beantragt. Sitzungen des erweiterten Vorstands sind einzuberufen, wenn mindestens ein Viertel seiner Mitglieder das beantragt. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Die Beschlüsse werden mit der Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Die Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom Sitzungsleiter und Protokollführer zu unterschreiben.
§ 16 Aufgaben des Ehrenrates
Der Ehrenrat berät auf Antrag des Vorstands über Streitigkeiten und Satzungsverstöße innerhalb des Vereins. Seine Entscheidungen sind schriftlich niederzulegen und zu begründen. Der Ehrenrat fasst seine Beschlüsse einstimmig.
§ 17 Aufgaben des erweiterten Vorstands
Der erweiterte Vorstand dient der Beratung und Beschlussfassung über wichtige Angelegenheiten. Er ist vor jeder Mitgliederversammlung einzuberufen. Seine Entscheidungsvorschläge sind der Mitgliederversammlung zu unterbreiten. Er ist ferner zuständig für den Erlass von Geschäftsordnungen.
§ 18 Aufgaben der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan. An ihr können alle Mitglieder teilnehmen. Die Mitgliederversammlung beschließt über die grundlegenden Aufgaben und Ziele des Vereins. Sie nimmt die Berichte des Vorstands entgegen und erteilt diesem auf Antrag Entlastung. Sie wählt den geschäftsführenden Vorstand, den erweiterten Vorstand, den Ehrenrat und die Kassenprüfer. Zur Wahl des 1. Vorsitzenden übernimmt das dazu bereite älteste Mitglied die Versammlungsleitung. Nach der Wahl des 1. Vorsitzenden übernimmt dieser wieder die Leitung der Versammlung. Die Mitgliederversammlung setzt die Beiträge, Aufnahmegebühren und etwaige Umlagen fest. Sie gelten solange, bis sie wieder durch einen entsprechenden Beschluss der Mitgliederversammlung geändert werden. Die Mitgliederversammlung kann auf Vorschlag des Vorstands verdiente Mitglieder zu Ehrenmitgliedern wählen.
§ 19 Wahlen und Abstimmungen
Der geschäftsführende Vorstand wird, beginnend mit der ersten Mitgliederversammlung nach In-Kraft-Treten der Satzung, für jeweils zwei Jahre gewählt, und zwar in der Weise, dass im ersten Jahr der 1. Vorsitzende, der 1. Schriftführer, der 1. Schießsportleiter und die 1. Damenleiterin, im zweiten Jahr der 2. Vorsitzende, der 1. Schatzmeister und der 1. Jugendleiter gewählt werden. Alle übrigen Mitglieder des erweiterten Vorstands werden ebenfalls im ersten Jahr gewählt. Die Amtszeit des Präsidenten beträgt fünf Jahre, die der übrigen Mitglieder des erweiterten Vorstands entspricht der des geschäftsführenden Vorstands. Der Ehrenrat wird alle drei Jahre neu gewählt. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. Eine Stellvertretung ist ausgeschlossen. Wahlen und Abstimmungen können per Handzeichen vorgenommen werden. Auf Antrag ist geheim abzustimmen. Bei Wahlen ist der Kandidat gewählt, der die meisten Stimmen erhält. Haben mehrere Bewerber die gleiche Stimmenzahl, findet eine Stichwahl statt. Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Drei Viertel Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder ist erforderlich bei 1. der Änderung der Satzung, 2. der Auflösung des Vereins. Satzungsänderungen können nur vorgenommen werden, wenn diese mit der Einladung zur Versammlung schriftlich angekündigt werden.
§ 20 Das Schießwesen
Die Bestimmungen über das Schießwesen sind in einer Schießordnung zusammengefasst, die für jedes Mitglied verbindlich ist. Über etwaige Änderungen entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit.
§ 21 Das Rechnungswesen
Der Vorstand hat nach dem Ablauf eines Geschäftsjahres eine Jahresrechnung aufzustellen, die nach Prüfung durch drei Kassenprüfer der Mitgliederversammlung zur Genehmigung vorzulegen ist. Die Kassenprüfer werden durch die Mitgliederversammlung für drei Jahre gewählt. Eine Wiederwahl ist erst nach einem Freijahr möglich. Die Kassenprüfer haben vor dem Rechnungsabschluss eine ordentliche Kassenprüfung vorzunehmen und darüber einen schriftlichen Prüfungsbericht abzufassen, der in der Mitgliederversammlung vorzutragen ist. Der Vorstand stellt für jedes Geschäftsjahr einen Haushaltsvoranschlag auf, der durch die Mitgliederversammlung zu genehmigen ist.
§ 22 Ausscheiden aus dem geschäftsführenden Vorstand
Scheidet während der laufenden Wahlperiode der 1. oder 2. Vorsitzende aus seinem Amt aus, ist innerhalb von vier Wochen eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, die die Neuwahl vornimmt. Bis zur Neuwahl nimmt der 1. Schatzmeister kommissarisch die Funktion des bisherigen Amtsinhabers als Vorstandsmitglied im Sinne des § 26 Absatz 2 BGB wahr. Scheiden übrige Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands vor Ablauf der Wahlperiode aus, werden die Ämter bis zum Rest der Wahlperiode bzw. bis zur nächsten Mitgliederversammlung vom erweiterten Vorstand kommissarisch besetzt.
§ 23 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur auf einer hierfür besonders einzuberufenden Mitgliederversammlung beschlossen werden. Wenn mindestens sieben Mitglieder bereit sind, den Verein weiterzuführen, kann dieser nicht aufgelöst werden. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Landeshauptstadt Hannover, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
§ 24 Wirksamkeit der Satzung
Die vorstehende Satzung tritt am 24.07.2017 in Kraft. Zum gleichen Zeitpunkt tritt die Satzung vom 31. März 2006 außer Kraft. Redaktionelle Änderungen der Satzung, die durch Vorgaben von Gerichten oder Behörden erforderlich werden, kann der Vorstand vornehmen. Dieser berichtet auf der nächsten Mitgliederversammlung darüber.
Anderten, 31. März 2017
Schützengesellschaft Anderten von 1901 e. V.
Norbert-Peter Riester, 1. Vorsitzender
Jörg Dietrich, 2. Vorsitzender
redaktionell geändert: 21.02.2019 |
Layout: KNL
21.02.2019 © 2017 Schützengesellschaft Anderten von 1901 e. V. |